Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten durch Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 07.11.2005 - 70 IN 2/05 - ist das Verfahren über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden. Auch in einem nach dieser Vorschrift unterbrochenen Rechtsstreit kann ein Streitwertbeschluss ergehen (vgl. BGH NJW 2000,
Die Beschwerde der Klägerin ist zwar zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG). In der Sache hat sie indessen keinen Erfolg, da das Landgericht den Streitwert zu Recht auf 400.000,-- EUR festgesetzt hat.
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