OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.07.2006
2 W 30/06
Normen:
ZPO § 240 § 246 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 388/04

Keine Unterbrechung des Streitwertbeschwerdeverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.07.2006 - Aktenzeichen 2 W 30/06

DRsp Nr. 2006/23303

Keine Unterbrechung des Streitwertbeschwerdeverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Normenkette:

ZPO § 240 § 246 ;

Entscheidungsgründe:

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten durch Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 07.11.2005 - 70 IN 2/05 - ist das Verfahren über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden. Auch in einem nach dieser Vorschrift unterbrochenen Rechtsstreit kann ein Streitwertbeschluss ergehen (vgl. BGH NJW 2000, 1199 für den gleichgelagerten Fall der Aussetzung nach § 246 ZPO). Danach ist es nur folgerichtig, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch das Beschwerdeverfahren, mit dem die Streitwertfestsetzung angegriffen wird, nicht unterbrochen wird.

Die Beschwerde der Klägerin ist zwar zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG). In der Sache hat sie indessen keinen Erfolg, da das Landgericht den Streitwert zu Recht auf 400.000,-- EUR festgesetzt hat.