OLG Celle - Beschluss vom 13.06.2002
5 W 25/02
Normen:
ZPO § 240 ; InsO § 21 § 22 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 258
ZInsO 2002, 728
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 13.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 71/00

Keine Unterbrechung eines Rechtsstreits nach § 240 Satz 2 ZPO durch Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung

OLG Celle, Beschluss vom 13.06.2002 - Aktenzeichen 5 W 25/02

DRsp Nr. 2002/18286

Keine Unterbrechung eines Rechtsstreits nach § 240 Satz 2 ZPO durch Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung

»Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ohne allgemeines Verwaltungs- und Verfügungsverbot gegen den Schuldner unterbricht einen Rechtsstreit nicht nach § 240 Satz 2 ZPO. Eine bloße Verfügungsbeschränkung liegt auch dann vor, wenn das Insolvenzgericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters näher beschreibt.«

Normenkette:

ZPO § 240 ; InsO § 21 § 22 ;

Gründe:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte eine Werklohnforderung geltend.