FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 11.03.2005
8 K 168/03
Normen:
ZPO § 240 ; FGO § 40 Abs. 2 § 155 ; ZPO § 240 ; FGO § 40 Abs. 2 ; FGO § 155 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 968

Keine Unterbrechung eines Verfahrens wegen Insolvenzeröffnung bei fehlender Beschwer; Einkommensteuer 2000

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 11.03.2005 - Aktenzeichen 8 K 168/03

DRsp Nr. 2005/8350

Keine Unterbrechung eines Verfahrens wegen Insolvenzeröffnung bei fehlender Beschwer; Einkommensteuer 2000

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gemeinschuldners führt nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens, wenn sich bei einer bereits mit Null DM/EUR festgesetzten Steuer weder durch eine erfolgreiche Klage noch durch eine Klageabweisung etwas ändert, so dass die Insolvenzmasse vom Ausgang des Verfahrens nicht betroffen wird.

Normenkette:

ZPO § 240 ; FGO § 40 Abs. 2 § 155 ; ZPO § 240 ; FGO § 40 Abs. 2 ; FGO § 155 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger durch den Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2000, der die Einkommensteuer für das Streitjahr 2000 in Höhe von Null DM/EUR festsetzt, beschwert sind.