OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.11.2003
8 AR 16/03
Normen:
InsO § 3 ; InsO § 4 ; InsO § 5 ; ZPO § 36 Abs. 2 ; ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4 ;
Fundstellen:
GmbHR 2004, 503
OLGReport-Stuttgart 2004, 184
ZInsO 2004, 750
Vorinstanzen:
AG Rottweil - 1 (2) IN 132/03 - 11.08.2003,
AG Berlin-Charlottenburg, vom 15.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 101 IN 4299/03

Keine Verbindlichkeit eines grundsätzlich bindenden und unanfechtbaren Verweisungsbeschlusses gem. § 281 ZPO, wenn die Verweisung willkürlich erscheint - hier: unzureichende Wahrnehmung der Ermittlungspflichten nach § 5 InsO sowie nicht ausreichende Begründung der eigenen Unzuständigkeit

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.11.2003 - Aktenzeichen 8 AR 16/03

DRsp Nr. 2004/3616

Keine Verbindlichkeit eines grundsätzlich bindenden und unanfechtbaren Verweisungsbeschlusses gem. § 281 ZPO, wenn die Verweisung willkürlich erscheint - hier: unzureichende Wahrnehmung der Ermittlungspflichten nach § 5 InsO sowie nicht ausreichende Begründung der eigenen Unzuständigkeit

»Im Falle eines Eigenantrags einer GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der mit einem Verweisungsantrag wegen Verlegung der Abwicklungstätigkeit an einen vom Sitz der GmbH abweichenden Ort verknüpft ist, hat das Insolvenzgericht eingehende Ermittlungen anzustellen, ob nicht die Verweisung auf eine rechtsmissbräuchliche Zuständigkeitserschleichung hinausläuft.«

Normenkette:

InsO § 3 ; InsO § 4 ; InsO § 5 ; ZPO § 36 Abs. 2 ; ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.