Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts H. vom 13. Juni 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts H. zurückverwiesen.
I.
Im Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 15.02.2012 wurden dem Angeklagten 2 tatmehrheitlich begangene Fälle des vorsätzlichen Bankrotts vorgeworfen. Nachdem er dagegen Einspruch eingelegt hatte, fand am 28.08.2012 die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht S. statt, die nach Verhandlung zur Sache mit der Einstellung des Verfahrens durch Urteil nach §
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