OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.10.2013
2 (6) Ss 417/13 - AK 109/13
Normen:
StPO § 260 Abs. 3; StPO § 328 Abs. 1; InsO § 97 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 17
StV 2014, 208
wistra 2014, 159

Keine Zurückverweisung in der Berufungsinstanz nach erfolgter amtsgerichtlicher Verhandlung zur Sache

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.10.2013 - Aktenzeichen 2 (6) Ss 417/13 - AK 109/13

DRsp Nr. 2013/25808

Keine Zurückverweisung in der Berufungsinstanz nach erfolgter amtsgerichtlicher Verhandlung zur Sache

Ein rechtsfehlerhaft ergangenes Prozessurteil des Amtsgerichts berechtigt das Berufungsgericht nicht zur Zurückverweisung an das Amtsgericht, wenn dieses zur Sache verhandelt hat. In diesem Fall bleibt es bei der Regel des § 328 Abs. 1 StPO, dass das Berufungsgericht in der Sache selbst zu erkennen hat.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts H. vom 13. Juni 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts H. zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 260 Abs. 3; StPO § 328 Abs. 1; InsO § 97 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Im Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 15.02.2012 wurden dem Angeklagten 2 tatmehrheitlich begangene Fälle des vorsätzlichen Bankrotts vorgeworfen. Nachdem er dagegen Einspruch eingelegt hatte, fand am 28.08.2012 die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht S. statt, die nach Verhandlung zur Sache mit der Einstellung des Verfahrens durch Urteil nach § 260 Abs. 3 StPO endete.