OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.02.2015
I-12 U 22/14
Normen:
§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 14.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 297/13

Kenntnis der Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners bei regelmäßig mit Verspätung geleisteten Zahlungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2015 - Aktenzeichen I-12 U 22/14

DRsp Nr. 2015/21245

Kenntnis der Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners bei regelmäßig mit Verspätung geleisteten Zahlungen

Der Insolvenzverwalter kann sich nicht auf die Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO für eine Kenntnis eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners stützen, wenn sich die Kenntnis des Anfechtungsgegners (hier: Sozialversicherungsträger) von der Liquiditätslage des Schuldners darauf beschränkt, dass dieser Sozialversicherungsbeiträge über einen längeren Zeitraum regelmäßig mit einer Verspätung von drei bis sieben Wochen zahlt. Hieraus folgt ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht zweifelsfrei die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 14.03.2014 (2 O 297/13) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.