BGH - Beschluss vom 06.02.2014
IX ZR 221/11
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; BGB § 812;
Fundstellen:
ZInsO 2014, 496
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 51/09
OLG Köln, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 99/10

Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners bei Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - Aktenzeichen IX ZR 221/11

DRsp Nr. 2014/3810

Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners bei Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 25.442,38 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1; BGB § 812;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Soweit das Berufungsgericht der Klage auf der Grundlage von § 133 Abs. 1 InsO stattgegeben hat, sind zulassungsrelevante Rechtsfehler nicht ersichtlich.