OLG Dresden - Urteil vom 14.11.2002
13 U 1651/02
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
InVo 2003, 145
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 9-O-740/02

Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit

OLG Dresden, Urteil vom 14.11.2002 - Aktenzeichen 13 U 1651/02

DRsp Nr. 2006/9150

Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit

1. Die Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO setzt voraus, dass der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit oder jedenfalls diejenigen Umstände kannte, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lassen.2. Auch wenn die Zahlungseinstellung in der Nichtbezahlung einer einzigen, aber erheblichen Verbindlichkeit liegen kann, so muß dem Gläubiger dies bewusst sein. Dabei kann regelmäßig bei Nichtbezahlung dieser Forderung von Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn diesem bewusst ist, dass es sich um eine bezogen auf die Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners wesentliche Forderung handelt. Dies ist vom Insolvenzverwalter darzulegen und zu beweisen.

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 286 ;

Gründe:

I.

Der mit Beschluss vom 04.10.2001 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der ..................................... GmbH (Schuldnerin) bestellte Kläger nimmt die Beklagte auf Rückgewähr vor Insolvenzantragstellung erhaltener Zahlungen in Anspruch. Die Verfahrenseröffnung erfolgte auf einen Eigenantrag der Schuldnerin vom 13.08.2001.