Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. August 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 107.881,71 € festgesetzt.
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Soweit die Vordergerichte eine Zahlung der Beklagten zu 1 auf die gegen sie gerichtete Bürgenforderung (§
2. Zu Unrecht macht die Beschwerde unter Berufung auf Art.
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