BGH - Beschluss vom 03.04.2014
IX ZR 223/13
Normen:
SGB IV § 28e Abs. 3a S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2014, 1057
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 3/12
OLG Hamm, vom 29.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 U 39/13

Kenntnisnahme einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung hinsichtlich Zahlungsvorgangs und Bürgenforderung

BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - Aktenzeichen IX ZR 223/13

DRsp Nr. 2014/7860

Kenntnisnahme einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung hinsichtlich Zahlungsvorgangs und Bürgenforderung

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. August 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 107.881,71 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28e Abs. 3a S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Soweit die Vordergerichte eine Zahlung der Beklagten zu 1 auf die gegen sie gerichtete Bürgenforderung (§ 28e Abs. 3a Satz 1 SGB IV) zugrunde gelegt haben, ist der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht gegeben. Insoweit handelt es sich um eine einzelfallbezogene, nicht verallgemeinerungsfähige Würdigung eines Zahlungsvorgangs.

2. Zu Unrecht macht die Beschwerde unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG geltend, das Berufungsgericht habe die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 15. Februar 2007 nicht zur Kenntnis genommen.