FG Niedersachsen - Beschluss vom 09.09.2003
14 V 103/03
Normen:
InsO § 35 ; InsO § 36 ; InsO § 53 ; InsO § 55 ; KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 ;

Kfz-Steuer; Insolvenzeröffnung; Steuerschuldner; Schuldnervermögen - Kfz-Steuer nach Insolvenzeröffnung und Zulassung durch den Insolvenzschuldner

FG Niedersachsen, Beschluss vom 09.09.2003 - Aktenzeichen 14 V 103/03

DRsp Nr. 2004/11351

Kfz-Steuer; Insolvenzeröffnung; Steuerschuldner; Schuldnervermögen - Kfz-Steuer nach Insolvenzeröffnung und Zulassung durch den Insolvenzschuldner

1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens trennt die Insolvenzmasse, d.h. das gesamte der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Schuldners von dem der Vollstreckung nicht unterworfenem Vermögen. Neben dem im Eröffnungszeitpunkt vorhandenen wird auch das während des Verfahrens erworbene Schuldnervermögen erfasst. 2. Die Masse wird dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners entzogen und dem Insolvenzverwalter unterstellt. 3. Im Falle der Insolvenz endet die Kfz-Steuerpflicht für den bisherigen Halter mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Steuerschuldner wird ab diesem Zeitpunkt der Verwalter.

Normenkette:

InsO § 35 ; InsO § 36 ; InsO § 53 ; InsO § 55 ; KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 ;

Tatbestand:

I. Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Kraftfahrzeugsteuerforderung für ein Fahrzeug, das eigenmächtig nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner zugelassen wurde.