FG Niedersachsen - Urteil vom 15.08.2002
14 K 20/00
Normen:
AO § 251 Abs. 2 ; InsO § 38 ; InsO § 55 ; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 3 ;

Kfz-Steuer; Insolvenzeröffnung; Steuerschuldner; Vollstreckungsschuldner - Kraftfahrzeugsteuer nach Insolvenzeröffnung und Freigabe des Fahrzeugs

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.08.2002 - Aktenzeichen 14 K 20/00 - Aktenzeichen 14 K 21/00 - Aktenzeichen 14 K 22/00 - Aktenzeichen 14 K 23/00 - Aktenzeichen 14 K 24/00 - Aktenzeichen 14 K 25/00 - Aktenzeichen 14 K 26/00 - Aktenzeichen 14 K 27/00

DRsp Nr. 2004/11347

Kfz-Steuer; Insolvenzeröffnung; Steuerschuldner; Vollstreckungsschuldner - Kraftfahrzeugsteuer nach Insolvenzeröffnung und Freigabe des Fahrzeugs

1. Nach Insolvenzeröffnung begründete Steuerforderungen sind durch an den Insolvenzverwalter gerichteten Steuerbescheide geltend zu machen. 2. Steuerschuldner bleibt in diesen Fällen der Gemeinschuldner; Vollstreckungsschuldner ist jedoch der Konkursverwalter. 3. Die in Kfz-Steuerbescheiden nach Insolvenzeröffnung vorgenommene Beschränkung auf die Zeit nach Insolvenzeröffnung stellt keine unzulässige Besteuerung für einen im Gesetz nicht vorgesehenen abgekürzten Besteuerungszeitraum dar, sondern drückt - zulässigerweise - aus, dass der Bescheid auf Masseansprüche gerichtet ist.

Normenkette:

AO § 251 Abs. 2 ; InsO § 38 ; InsO § 55 ; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig sind nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Kraftfahrzeugsteuerfestsetzungen.