Wegen der Einzelheiten des Vertrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil der Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin Bezug genommen, das dem Kläger am 23 August 2001 zugestellt worden ist. Der Kläger hat dagegen am 20 September 2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. November 2001 am 19. November 2001 begründet.
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