BGH - Beschluss vom 14.02.2013
IX ZB 13/11
Normen:
InsO § 4b Abs. 2 S. 3; InsO § 4c Nr. 1 Fall 2;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 03.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 95 IN 152/05
LG Aachen, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 108/10

Klärungsbedürftigkeit der Frage der Qualifizierung von erkennbar unrichtigen Angaben als unrichtige Angaben nach § 4c Nr. 1 Fall 1 InsO

BGH, Beschluss vom 14.02.2013 - Aktenzeichen IX ZB 13/11

DRsp Nr. 2013/4643

Klärungsbedürftigkeit der Frage der Qualifizierung von erkennbar unrichtigen Angaben als unrichtige Angaben nach § 4c Nr. 1 Fall 1 InsO

1. Das Insolvenzgericht kann im Rahmen von § 4b Abs. 2 Satz 3 InsO in Verbindung mit § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 4c Nr. 1 Fall 2 InsO Fragen an den Schuldner stellen, die vom Insolvenzverwalter oder Treuhänder angeregt werden. Ebenso kann es dem Schuldner aufgeben, die Antworten direkt an den Treuhänder oder Insolvenzverwalter weiterzuleiten. 2. Unvollständige Angaben, das heißt solche Angaben, die im Rahmen einer den Schein der Vollständigkeit erweckenden Erklärung zwar richtig sind, durch Weglassen wesentlicher Umstände aber ein falsches Gesamtbild vermitteln, sind als unrichtige Angaben nach § 4c Nr. 1 Fall 1 InsO zu qualifizieren (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 167/08, ZInsO 2009, 297 Rn. 6, 7). Umgekehrt folgt daraus, dass erkennbar unvollständige Angaben nicht unter diese Alternative fallen, sondern unter § 4c Nr. 1 Fall 2 InsO.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 17. November 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4b Abs. 2 S. 3; InsO § 4c Nr. 1 Fall 2;

Gründe