BGH - Beschluss vom 21.06.2012
IX ZR 36/11
Normen:
InsO § 129 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 17.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 737/08
OLG Naumburg, vom 02.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 105/10

Klärungsbedürftigkeit des Ankommens für das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO bei Übertragung einer Immobilie auf den Verkehrswert oder auf den bei einer Zwangsversteigerung zu erzielenden Wert

BGH, Beschluss vom 21.06.2012 - Aktenzeichen IX ZR 36/11

DRsp Nr. 2012/16577

Klärungsbedürftigkeit des Ankommens für das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO bei Übertragung einer Immobilie auf den Verkehrswert oder auf den bei einer Zwangsversteigerung zu erzielenden Wert

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Februar 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 59.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Die Frage, ob es für das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO bei Übertragung einer Immobilie auf den Verkehrswert oder auf den Wert ankommt, der im Falle der Zwangsversteigerung für den übertragenen Gegenstand hätte erzielt werden könnten, hat keine Grundsatzbedeutung, weil der Senat diese Frage bereits im Sinne des Berufungsurteils geklärt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 79/07, WM 2009, 615 Rn. 11).

2. Die Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen der Anfechtung einer gemischten Schenkung hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Die entsprechende Rüge ist wegen Fehlens des erforderlichen Obersatzvergleiches (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - , WM 2011, 1196 Rn. 3) im Übrigen schon nicht ausreichend ausgeführt.