FG Niedersachsen - Urteil vom 28.05.2009
15 K 10/09
Normen:
FGO § 41 Abs. 1; InsO § 34;

Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Insolvenzantrages nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 15 K 10/09

DRsp Nr. 2010/12834

Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Insolvenzantrages nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. Ein Gläubiger kann seinen Antrag auf Eröffnung des InsO -Verfahrens nur zurücknehmen, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist. 2. Nach Eröffnung des Verfahrens soll die Verfahrenseröffnung mit ihren Wirkungen gegenüber Dritten durch Rücknahme des Antrags nicht mehr infrage gestellt werden können. 3. Für eine Klage nach Eröffnung des InsO -Verfahrens auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des InsO -Antrages fehlt es für den Stpfl. an einem berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung. 4. Gegen die Eröffnung des InsO -Verfahrens steht einem Stpfl. gemäß § 34 Abs. 2 InsO die sofortige Beschwerde zu. Die Eröffnung eines weiteren, daneben gegebenen Rechtsweg zu den FG wird nicht durch Art. 19 Abs. 4 GG garantiert.

Normenkette:

FGO § 41 Abs. 1; InsO § 34;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Insolvenzantrages des Beklagten.