FG München - Urteil vom 05.11.2009
7 K 1237/08
Normen:
AO § 251 Abs. 2 S. 1; AO § 251 Abs. 3; AO § 350; AO § 157 Abs. 2; InsO § 87; InsO § 38; InsO § 174 Abs. 1 S. 1; FGO § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 379

Klage des Insolvenzverwalters gegen Nullbescheid ohne Berücksichtigung eines Verlusts des Gemeinschuldners unzulässig

FG München, Urteil vom 05.11.2009 - Aktenzeichen 7 K 1237/08

DRsp Nr. 2010/1759

Klage des Insolvenzverwalters gegen Nullbescheid ohne Berücksichtigung eines Verlusts des Gemeinschuldners unzulässig

Hat das Finanzamt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzte Steuerbescheide mit einer Steuerfestsetzung von jeweils 0 Euro gegen den Gemeinschuldner festgesetzt, so sind vom Insolvenzverwalter hiergegen erhobene Einsprüche auch dann mangels Beschwer unzulässig, wenn geltend gemacht wird, bei Nachreichung von Steuererklärungen würden sich nicht wie vom Finanzamt geschätzt Gewinne, sondern Verluste und somit Verlustvorträge für die Zukunft errechnen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 251 Abs. 2 S. 1; AO § 251 Abs. 3; AO § 350; AO § 157 Abs. 2; InsO § 87; InsO § 38; InsO § 174 Abs. 1 S. 1; FGO § 40 Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der während des Insolvenzverfahrens erlassenen Steuerbescheide.