BFH - Urteil vom 15.03.2005
VII R 5/03
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; KO § 61 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1006
ZIP 2005, 911
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1974/02

Konkurs: Rückforderungsanspruch des Fiskus

BFH, Urteil vom 15.03.2005 - Aktenzeichen VII R 5/03

DRsp Nr. 2005/6946

Konkurs: Rückforderungsanspruch des Fiskus

Der Rückforderungsanspruch des Fiskus aus § 37 Abs. 2 AO genießt auch dann das Konkursvorrecht, wenn er sich gegen einen am Ausgangssteuerschuldverhältnis nicht beteiligten Dritten richtet.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; KO § 61 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Firma X-KG war Rechtsnachfolgerin der Firma Y-GmbH. Im Juli 1996 wurde die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens über das Vermögen sowohl der X-KG als auch der Z-KG, die als Holdinggesellschaft 100 % der Anteile der Y-GmbH hielt, beantragt und der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zum vorläufigen Vergleichsverwalter beider Personengesellschaften bestellt. Er richtete bei einer Bank jeweils ein Anderkonto für die X-KG (Konto-Nr. 549) und für die Z-KG (Konto-Nr. 674) ein. Wenige Tage später wurde der Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens über das Vermögen der X-KG zurückgenommen.