I. Die Firma X-KG war Rechtsnachfolgerin der Firma Y-GmbH. Im Juli 1996 wurde die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens über das Vermögen sowohl der X-KG als auch der Z-KG, die als Holdinggesellschaft 100 % der Anteile der Y-GmbH hielt, beantragt und der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zum vorläufigen Vergleichsverwalter beider Personengesellschaften bestellt. Er richtete bei einer Bank jeweils ein Anderkonto für die X-KG (Konto-Nr. 549) und für die Z-KG (Konto-Nr. 674) ein. Wenige Tage später wurde der Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens über das Vermögen der X-KG zurückgenommen.
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