BGH - Beschluß vom 22.09.2008
IX ZB 172/07
Normen:
InsO § 1 ;
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 41 T 154/07
AG Schweinfurt, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen IN 108/02

Kostenentscheidung bei Tätigkeit des Insolvenzgerichts von Amts wegen

BGH, Beschluß vom 22.09.2008 - Aktenzeichen IX ZB 172/07

DRsp Nr. 2008/18199

Kostenentscheidung bei Tätigkeit des Insolvenzgerichts von Amts wegen

Ist das Insolvenzgericht von Amts wegen tätig geworden, so kann eine Kostenentscheidung zugunsten des Schuldners nicht ergehen, weil es sich um ein gegnerloses Verfahren handelt.

Normenkette:

InsO § 1 ;

Gründe:

In vorliegender Sache kann eine Kostenentscheidung zu Gunsten der Schuldnerin nicht ergehen, weil es sich um ein gegnerloses Verfahren handelt. Das Insolvenzgericht ist hier von Amts wegen tätig geworden. Mithin können die Kosten der Schuldnerin nicht einem der weiteren Beteiligten auferlegt werden.

Vorinstanz: LG Schweinfurt, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 41 T 154/07
Vorinstanz: AG Schweinfurt, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen IN 108/02