BGH - Beschluss vom 17.03.2009
VI ZB 14/08
Normen:
ZPO § 91a; ZPO § 93;
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 27.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 133/07
LG Neubrandenburg, vom 18.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 135/05

Kostenentscheidung nach Anerkenntnis der Klageforderung im streitigen Mahnverfahren nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid

BGH, Beschluss vom 17.03.2009 - Aktenzeichen VI ZB 14/08

DRsp Nr. 2009/8135

Kostenentscheidung nach Anerkenntnis der Klageforderung im streitigen Mahnverfahren nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid

Durch die Erhebung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid wird nicht Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO gegeben, wenn eine Prüfung der mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Forderung aufgrund des Inhalts des Mahnbescheides nicht möglich gewesen ist.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 27. Dezember 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 22.000 EUR

Normenkette:

ZPO § 91a; ZPO § 93;

Gründe:

I.