BGH - Beschluss vom 20.04.2009
AnwZ (B) 63/08
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; InsO § 291 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AGH Naumburg, vom 13.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 7/08

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall durch Wiederzulassung nach Ankündigung der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts

BGH, Beschluss vom 20.04.2009 - Aktenzeichen AnwZ (B) 63/08

DRsp Nr. 2009/11231

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall durch Wiederzulassung nach Ankündigung der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts

Tenor:

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; InsO § 291 Abs. 1;

Gründe:

Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 31. März 2008 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung mit Bescheid vom 26. Februar 2009 aufgehoben, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers, das zum Widerruf geführt hatte, aufgehoben und dem Antragsteller die Restschuldbefreiung gemäß § 291 Abs. 1 InsO angekündigt worden war. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.