OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.03.2011
14 W 508/11
Normen:
ZPO § 91a; ZPO § 93; ZPO § 927; InsO § 92;
Fundstellen:
DZWiR 2011, 481
WM 2011, 1666

Kostenentscheidung nach übereistimmender Erledigungserklärung eines Arrestaufhebungsverfahrens; Schadensersatzansprüche des Anlegers in der Insolvenz der Fondsgesellschaft

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2011 - Aktenzeichen 14 W 508/11

DRsp Nr. 2011/5635

Kostenentscheidung nach übereistimmender Erledigungserklärung eines Arrestaufhebungsverfahrens; Schadensersatzansprüche des Anlegers in der Insolvenz der Fondsgesellschaft

1. Die Kosten eines übereinstimmend für erledigt erklärten Arrestaufhebungsverfahrens können dem Arrestschuldner auferlegt werden, wenn der Arrestgläubiger sofort auf die Rechte aus dem angeordneten Arrest verzichtet und keinen Anlass zu einer Antragstellung nach § 927 ZPO gegeben hat; ohne vorherige Aufforderung zum Verzicht durch den Arrestschuldner gibt der Arrestgläubiger in der Regel keine Veranlassung zu einer Antragstellung nach § 927 ZPO. 2. Schadensersatzansprüche des über einen Treuhandkommanditisten mittelbar an einer (insolventen) Fondsgesellschaft beteiligten Anlegers gegen den Fondsinitiator unterfallen mangels einer Insolvenzgläubigerstellung des Anlegers nicht der Sperrwirkung des § 92 InsO. 3. Der Kontrahierungsschaden des betrügerisch zur Zeichnung einer Kapitalanlage veranlassten Anlegers ist kein Gesamtschaden im Sinne des § 92 InsO.

I. Die sofortige Beschwerde des Arrestschuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Landgericht Nürnberg-Fürth vom 14. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Arrestschuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 91a; ZPO § 93; ZPO § 927; InsO § 92;

Gründe: