KG - Beschluss vom 07.07.2003
24 W 367/02
Normen:
ZPO § 494a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 1037
KGReport-Berlin 2003, 324
ZInsO 2003, 802
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 28 OH 6/02

Kostenerstattung bei Insolvenz des Antragsgegners

KG, Beschluss vom 07.07.2003 - Aktenzeichen 24 W 367/02

DRsp Nr. 2003/14746

Kostenerstattung bei Insolvenz des Antragsgegners

»Für einen Kostenantrag des Antragsgegners oder seines Streithelfers nach § 494 a Abs. 2 ZPO ist kein Raum, wenn der Antrag auf Klageerhebung nach § 494 a Abs. 1 ZPO unzulässig ist, weil die vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche ohnehin nur zur Insolvenztabelle anzumelden sind und im Übrigen ein Hauptsacheprozess wirtschaftlich unzumutbar wäre.«

Normenkette:

ZPO § 494a Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.