LG Berlin, vom 28.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 28 OH 6/02
Kostenerstattung bei Insolvenz des Antragsgegners
KG, Beschluss vom 07.07.2003 - Aktenzeichen 24 W 367/02
DRsp Nr. 2003/14746
Kostenerstattung bei Insolvenz des Antragsgegners
»Für einen Kostenantrag des Antragsgegners oder seines Streithelfers nach § 494 a Abs. 2ZPO ist kein Raum, wenn der Antrag auf Klageerhebung nach § 494 a Abs. 1ZPO unzulässig ist, weil die vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche ohnehin nur zur Insolvenztabelle anzumelden sind und im Übrigen ein Hauptsacheprozess wirtschaftlich unzumutbar wäre.«