BGH - Beschluß vom 28.10.2004
III ZR 297/03
Normen:
GKG § 60 (F: bis 30.6.2004) ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Kostenhaftung des Insolvenzverwalters nach teilweiser Annahme der Revision

BGH, Beschluß vom 28.10.2004 - Aktenzeichen III ZR 297/03

DRsp Nr. 2004/17991

Kostenhaftung des Insolvenzverwalters nach teilweiser Annahme der Revision

»Wird über das Vermögen des Revisionsklägers das Insolvenzverfahren eröffnet, nachdem seine Revision teilweise angenommen und im übrigen nicht angenommen worden ist, haftet der Insolvenzverwalter nach Aufnahme des Rechtsstreits für die - zuvor noch nicht entrichtete - Verfahrensgebühr und die erst mit Urteilserlaß fällig gewordene Urteilsgebühr des Revisionsverfahrens (nur) aus dem Gegenstandswert, mit dem der Rechtsstreit nach der Annahmeentscheidung anhängig geblieben ist.«

Normenkette:

GKG § 60 (F: bis 30.6.2004) ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: