LAG Köln - Beschluss vom 24.08.2010
11 Ta 32/10
Normen:
ZPO § 93; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 210;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 31.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2596/09

Kostenlast bei Änderung des Klageantrags von Leistungsklage auf Feststellungsklage zur Anerkennung der Forderung als Masseverbindlichkeit und Eintragung in das Masseschuldverzeichnis; Kostenentscheidung bei sofortigem Anerkenntnis einer ursprünglich unschlüssigen Klage

LAG Köln, Beschluss vom 24.08.2010 - Aktenzeichen 11 Ta 32/10

DRsp Nr. 2010/19270

Kostenlast bei Änderung des Klageantrags von Leistungsklage auf Feststellungsklage zur Anerkennung der Forderung als Masseverbindlichkeit und Eintragung in das Masseschuldverzeichnis; Kostenentscheidung bei sofortigem Anerkenntnis einer ursprünglich unschlüssigen Klage

1. Bei der Änderung des Klageantrags von einer Leistungsklage auf eine Feststellungsklage handelt es sich nicht um eine Klageänderung, sondern nach § 264 Nr. 2 ZPO um eine qualitative Änderung des Klageantrags bei gleich bleibendem Klagegrund. In dieser Klagebeschränkung liegt zugleich eine Klagerücknahme, die die Kostentragungspflicht des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auslöst. 2. Nach § 210 InsO ist nach angezeigter Masseunzulänglichkeit die Vollstreckung wegen einer "übrigen MasseverbindlichkeitâÇo im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig. Stellt der Insolvenzverwalter den Arbeitnehmer nach Insolvenzeröffnung von der Arbeitsleistung frei und wählt nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht die Erfüllung des Arbeitsvertrages, handelt es sich nicht um eine Neumasseverbindlichkeit nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO, bei der eine Leistungsklage zulässig ist, wenn sich der Insolvenzverwalter auf eine erneute, weitere Masseunzulänglichkeit beruft und diese im Prozess nachweist (vgl. hierzu: BAG, Urt. v. 04.06.2003 - 10 AZR 586/02 - m. w. N.).