Kostentragung nach Klagerücknahme - anderer Grund i. S. des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO bei verspätetem Hinweis des Schuldners auf drohende Insolvenz?
OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 9 W 9/07
DRsp Nr. 2007/22640
Kostentragung nach Klagerücknahme - "anderer Grund" i. S. des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO bei verspätetem Hinweis des Schuldners auf drohende Insolvenz?
Die Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 S. 2, 2. Alt. ZPO, die nach Klagerücknahme die Überbürdung der Kosten des Rechtsstreits auf den Beklagten "aus einem anderen Grund" erlaubt, betrifft grundsätzlich nur die Fälle des § 93dZPO (insoweit Übernahme von BGH NJW 2004, 223). Ein solcher "anderer Grund" ist nicht schon deshalb gegeben, weil der Beklagte erstmals im Rechtsstreit einen Sachverhalt vorträgt, dessen vorherige Kenntnis den Kläger von der Erhebung der Klage abgehalten hätte. Die Frage einer analogen Anwendung von § 93dZPO bleibt offen.