FG Düsseldorf - Urteil vom 16.10.2009 8 K 2291/08 Verk
Normen:
KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1; KraftStG § 7 Nr. 1; AO § 34; InsO § 35; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 313 Abs. 1;
Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit; Insolvenzverwalter; Masseunzulänglichkeit
FG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2009 - Aktenzeichen 8 K 2291/08 Verk
DRsp Nr. 2010/11988
Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit; Insolvenzverwalter; Masseunzulänglichkeit
1. Die Kraftfahrzeugsteuer für ein auf den Insolvenzschuldner zugelassenes Kfz ist unbeschadet einer Freigabe des Fahrzeugs durch den Insolvenzverwalter für die Zeit von der Insolvenzeröffnung bis zur verkehrsrechtlichen Abmeldung aus der Insolvenzmasse zu begleichen.2. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit steht der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht entgegen.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Normenkette:
KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1; KraftStG § 7 Nr. 1; AO § 34; InsO § 35; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 313 Abs. 1;
Tatbestand:
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