BGH - Beschluss vom 08.03.2012
IX ZB 126/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; InsO § 295;
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 02.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 51 IN 303/03
LG Heidelberg, vom 31.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 6/10

Kriterien für das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Willkürverbot hinsichtlich gerichtlicher Erwägungen zu einem Entlastungsbeweis; Erfüllung der Anforderungen des § 295 InsO durch Aufnahme einer freien Mitarbeit

BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen IX ZB 126/10

DRsp Nr. 2012/6150

Kriterien für das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Willkürverbot hinsichtlich gerichtlicher Erwägungen zu einem Entlastungsbeweis; Erfüllung der Anforderungen des § 295 InsO durch Aufnahme einer freien Mitarbeit

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 31. Mai 2010 wird auf Kosten der Gläubiger als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; InsO § 295;

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung als Zulässigkeitsgrund in Betracht kommt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weist der angegriffene Beschluss hinreichende Entscheidungsgründe auf.