BAG - Urteil vom 02.03.2006
2 AZR 83/05
Normen:
KSchG § 15 Abs. 4, 5 ; Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut § 56 Abs. 9 ;
Fundstellen:
AP Nr. 61 zu § 15 KSchG 1969
AuR 2006, 331
BAGE 117, 178
BB 2007, 52
DB 2006, 2299
NJW 2006, 2798
NZA 2006, 988
ZInsO 2007, 728
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 21.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 523/04
ArbG Kaiserslautern, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1597/03

Kündigung - Änderungskündigung eines Mitglieds einer Betriebsvertretung bei den Stationierungskräften nach Stilllegung einer Abteilung; Weiterbeschäftigung in einer anderen Abteilung der Dienststelle nach Sozialauswahl?

BAG, Urteil vom 02.03.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 83/05

DRsp Nr. 2006/19575

Kündigung - Änderungskündigung eines Mitglieds einer Betriebsvertretung bei den Stationierungskräften nach Stilllegung einer Abteilung; Weiterbeschäftigung in einer anderen Abteilung der Dienststelle nach Sozialauswahl?

»Steht nach Stilllegung einer Betriebsabteilung nur eine begrenzte Zahl von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in einer anderen Abteilung des Betriebs zur Verfügung, genießen nach dem Sinn und Zweck von § 15 KSchG die aktiven Mandatsträger bei der Besetzung der Stellen Vorrang vor den im Nachwirkungszeitraum sonderkündigungsgeschützten Ersatzmitgliedern.«

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber ist nach § 15 Abs. 5 KSchG verpflichtet, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln für die Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Betriebsvertretung zu sorgen. 2. Er muss dem Mandatsträger grundsätzlich eine gleichwertige Stelle anbieten. Durch das Angebot eines geringerwertigen Arbeitsplatzes mit geringerer Entlohnung genügt er regelmäßig noch nicht seinen gesetzlichen Verpflichtungen. 3. Der gleichwertige Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung muss nicht frei sein. Ist er mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt, muss der Arbeitgeber ihn durch Umverteilung der Arbeit, der Ausübung seines Direktionsrechts oder ggf. durch den Ausspruch einer Kündigung freimachen.