BAG - Urteil vom 08.04.2003
2 AZR 15/02
Normen:
InsO § 55 Abs. 2 §§ 38 55 Abs. 1 Nr. 1 § 178 Abs. 3 ; KSchG §§ 1 10 ; BetrVG §§ 102 113 Abs. 1 § 113 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BAGReport 2003, 329
NZA 2004, 343
ZIP 2003, 1260
ZInsO 2003, 960
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 22.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 31/01
ArbG Bonn, vom 04.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 401/00

Kündigung; Betriebsverfassungsrecht; Insolvenz - Betriebsbedingte Kündigung; Gemeinsamer schriftlicher Stillegungsbeschluß des Geschäftsführers der Schuldnerin und des vorläufigen Insolvenzverwalters; Bedeutung eines geheimen Vorbehalts des Geschäftsführers, einen Betriebsteil nicht stillzulegen; Anhörung des Betriebsrats (wahrheitsgemäße Unterrichtung); hilfsweiser Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG als Masseforderung oder Insolvenzforderung bei Stillegungsbeschluß und Ausspruch der Kündigung vor Insolvenzeröffnung

BAG, Urteil vom 08.04.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 15/02

DRsp Nr. 2003/10089

Kündigung; Betriebsverfassungsrecht; Insolvenz - Betriebsbedingte Kündigung; Gemeinsamer schriftlicher Stillegungsbeschluß des Geschäftsführers der Schuldnerin und des vorläufigen Insolvenzverwalters; Bedeutung eines geheimen Vorbehalts des Geschäftsführers, einen Betriebsteil nicht stillzulegen; Anhörung des Betriebsrats (wahrheitsgemäße Unterrichtung); hilfsweiser Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG als Masseforderung oder Insolvenzforderung bei Stillegungsbeschluß und Ausspruch der Kündigung vor Insolvenzeröffnung

Orientierungssätze: 1. Führt der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung durch, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, so sind die daraus folgenden Ansprüche entlassener Arbeitnehmer auf Nachteilsausgleich im nach Zugang der Kündigungen eröffneten Insolvenzverfahren auch dann einfache Insolvenzforderungen, wenn die Kündigungen in Absprache mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter und mit dessen Zustimmung erfolgten (Anschluß an BAG 4. Dezember 2002 - 10 AZR 16/02 - AP InsO § 38 Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).