BGH - Urteil vom 09.03.2005
VIII ZR 394/03
Normen:
BGB § 543 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1171
DB 2005, 2021
MDR 2005, 1043
NJW 2005, 2552
NZI 2005, 450
NZM 2005, 538
WuM 2005, 401
ZIP 2005, 1085
ZMR 2005, 688
ZfIR 2005, 708
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 07.07.2003
AG Bonn,

Kündigung des Zwischenmietvertrages wegen Nichtweiterleitung des erhaltenen Mietzinses an den Hauptmieter in der Insolvenz des Zwischenmieters

BGH, Urteil vom 09.03.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 394/03

DRsp Nr. 2005/8554

Kündigung des Zwischenmietvertrages wegen Nichtweiterleitung des erhaltenen Mietzinses an den Hauptmieter in der Insolvenz des Zwischenmieters

»Zieht der (vorläufige) Insolvenzverwalter, der für das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Zwischenmieters bestellt worden ist, die Miete von dem Endmieter ein, so ist er verpflichtet, die vereinnahmte Miete in der geschuldeten Höhe an den Hauptvermieter weiterzuleiten (im Anschluß an BGHZ 151, 353). Erklärt er dennoch, er werde die Miete nicht weiterleiten, so ist der Hauptvermieter zur fristlosen Kündigung des Zwischenmietverhältnisses berechtigt, auch wenn ein Zahlungsrückstand im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB noch nicht entstanden ist.«

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen der Widerklage über den Ersatz von Aufwendungen, die der Beklagten dadurch entstanden sind, daß sie als Bürgin des Klägers Leistungen auf eine angebliche Mietschuld des Klägers erbracht hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: