Die Parteien streiten zweitinstanzlich nur noch über die Wirksamkeit der von dem vormaligen Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin unter dem 14.09.2001 ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers. Erstinstanzlich war noch die weitere, vorsorglich von dem jetzigen Beklagten unter dem 30.10.2001 zum 31.01.2002 ausgesprochene Kündigung strittig.
Der 1951 geborene Kläger war seit dem 10.01.1994 bei der Gemeinschuldnerin als Produktionshelfer tätig. Er erhielt zuletzt ein Monatsgehalt von 3.750,00 DM brutto. Im Betrieb der Gemeinschuldnerin waren regelmäßig 21 Mitarbeiter beschäftigt. Ein Betriebsrat bestand nicht.
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