BGH - Urteil vom 04.09.2003
I ZR 128/01
Normen:
BGB §§ 398 157 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 74
DB 2004, 249
InVo 2004, 175
KTS 2004, 98
MDR 2004, 265
NJW-RR 2004, 1189
NZI 2004, 695
TranspR 2004, 40
ZIP 2003, 2260
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Osnabrück,

Kündigung einer Verrechnungsvereinbarung mit einem von der Insolvenz bedrohten Dritten

BGH, Urteil vom 04.09.2003 - Aktenzeichen I ZR 128/01

DRsp Nr. 2003/14463

Kündigung einer Verrechnungsvereinbarung mit einem von der Insolvenz bedrohten Dritten

»Eine Vereinbarung, die den Schuldner zu seiner Sicherung ermächtigt, seine Forderungen gegen einen von der Insolvenz bedrohten Dritten mit Forderungen seines Gläubigers zu verrechnen, kann vom Gläubiger nur mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden. Entsprechend der Sicherungsabrede zwischen Gläubiger und Schuldner können bereits entstandene Forderungen auch nach der Kündigung verrechnet werden.«

Normenkette:

BGB §§ 398 157 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die ebenso wie die Beklagte einen Kurierdienst betreibt, macht gegen die Beklagte für Transportdienstleistungen restliche Vergütungsansprüche geltend. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, Transportvergütungsansprüche, die ihr gegen ein Drittunternehmen, die G. GmbH in Bremen (im folgenden: G. Bremen) zustehen, mit den Ansprüchen der Klägerin gegen sie zu verrechnen.