LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.09.2008
10 Sa 162/08
Normen:
BGB § 138; BGB § 242; BGB § 622 Abs. 1; KSchG § 14 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 97 Abs. 2; InsO § 101 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 35 Abs. 1; BUrlG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1509/07

Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers und Alleingesellschafters durch Insolvenzverwalter; unbegründete Klage auf Urlaubsabgeltung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 162/08

DRsp Nr. 2010/3226

Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers und Alleingesellschafters durch Insolvenzverwalter; unbegründete Klage auf Urlaubsabgeltung

1. Das organschaftliche Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers einer GmbH mutiert durch Insolvenzeröffnung nicht in ein dem Kündigungsschutzgesetz unterliegendes Arbeitsverhältnis. 2. Gemäß der negativen Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes nicht für Organvertreter einer juristischen Person, und zwar auch dann nicht, wenn ihr Anstellungsverhältnis ausnahmsweise nicht als freies Dienst- sondern als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. 3. Es ist nicht sittenwidrig oder rechtsmissbräuchlich, wenn ein Insolvenzverwalter einem Metzgermeister kündigt, um Personalkosten zu sparen; die Regelungen der Handwerksordnung über den Meisterzwang dienen wichtigen Gemeinwohlbelangen und nicht dem Schutz des Metzgermeisters vor betriebsbedingten Kündigungen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes.