KG - Urteil vom 10.02.2003
8 U 140/02
Normen:
BGB § 535 ; BGB § 765 ; InsO § 112 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 7/02

Kündigung eines Mietverhältnisses unter einer Bedingung; Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung und § 112 InsO

KG, Urteil vom 10.02.2003 - Aktenzeichen 8 U 140/02

DRsp Nr. 2003/15755

Kündigung eines Mietverhältnisses unter einer Bedingung; Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung und § 112 InsO

1. Aus der Natur der Kündigung als Gestaltungsrecht folgt, daß sie grundsätzlich nicht unter einer Bedingung ausgesprochen werden kann. 2. Die Kündigung ist jedoch nicht schlechthin bedingungsfeindlich. Eine bedingte Kündigung ist wirksam, wenn der Eintritt der Bedingung allein vom Willen des Kündigungsempfängers abhängt (sog. Potestativbedingung) oder dieser der Bedingung zustimmt. 3. Eine aufschiebend bedingt erklärte Kündigung erlangt ihre Wirksamkeit erst nach Eintritt der Bedingung. 4. Wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Erklärung der Kündigung, aber vor Eintritt der Bedingung gestellt, so steht der Wirksamkeit der Kündigung § 112 InsO entgegen.

Normenkette:

BGB § 535 ; BGB § 765 ; InsO § 112 ;

Tatbestand:

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 25. April 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Berufung wendet sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Mietzinsen bzw. Nutzungsentschädigung nach dem 12. Januar 2001.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor: