Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 25. April 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Berufung wendet sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Mietzinsen bzw. Nutzungsentschädigung nach dem 12. Januar 2001.
Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:
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