BGH - Beschluss vom 26.04.2012
IX ZB 33/11
Normen:
InsO § 59 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 34 IK 278/06
LG Berlin, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 371/10

Kündigung eines Treuhänders i.R.e. Privatinsolvenzverfahrens wegen Ankündigung der Durchführung einer Zustellung zukünftig nur gegen eine bestimmte Vergütung

BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - Aktenzeichen IX ZB 33/11

DRsp Nr. 2012/10029

Kündigung eines Treuhänders i.R.e. Privatinsolvenzverfahrens wegen Ankündigung der Durchführung einer Zustellung zukünftig nur gegen eine bestimmte Vergütung

1. Die Entlassung eines Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Treuhänders gegeben. 2. Erklärt ein Treuhänder, Zustellungen in den ihm übertragenen Verfahren nur noch durchzuführen, wenn ihm eine Vergütung von für jede erste Zustellung bewilligt wird und für jede weitere Zustellung gezahlt werden, verletzt er seine Amtspflichten derart schwerwiegend, dass er für die Tätigkeit als Treuhänder ungeeignet ist. Eine weitere schwerde Pflichtverletzung ist gegeben, wenn der Treuhänder ohne vorherige Anzeige an das Insolvenzgericht ein Unternehmen mit der Vornahme der Zustellungen zu weit überhöhten Preisen beauftragt hat, bei dem aufgrund seiner persönlichen Beteiligung als Vorstand ein Sachverhalt vorlag, aufgrund dessen er an seiner Amtsführung gehindert war.

Tenor