BAG - Urteil vom 22.05.2003
2 AZR 255/02
Normen:
InsO § 113 Abs. 1 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
BAGE 106, 183
BB 2003, 2183
DB 2003, 2071
DZWIR 2003, 465
NJW 2003, 3364
NZI 2003, 673
ZIP 2003, 1670
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 21.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1123/01
ArbG Bielefeld, vom 05.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 647/01

Kündigung; Insolvenz; Prozeßrecht - Kündigung durch Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung mit verkürzter Kündigungsfrist gemäß § 113 InsO (zum 30. April) nach vorangegangener (nicht angegriffener) Kündigung durch vorläufigen Insolvenzverwalter (zum 31. Juli); Verbrauch des Kündigungsgrundes (Betriebsstillegung) durch vorangegangene Kündigung?

BAG, Urteil vom 22.05.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 255/02

DRsp Nr. 2003/10737

Kündigung; Insolvenz; Prozeßrecht - Kündigung durch Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung mit verkürzter Kündigungsfrist gemäß § 113 InsO (zum 30. April) nach vorangegangener (nicht angegriffener) Kündigung durch vorläufigen Insolvenzverwalter (zum 31. Juli); Verbrauch des Kündigungsgrundes (Betriebsstillegung) durch vorangegangene Kündigung?

»Der Insolvenzverwalter kann ein Arbeitsverhältnis auch dann mit der kurzen Kündigungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO kündigen, wenn er zuvor als vorläufiger Insolvenzverwalter unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt hat.«

Orientierungssätze: 1. Nach § 113 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter ein Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten zum Monatsende kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht besteht auch in dem Fall, daß vor Insolvenzeröffnung die Schuldnerin oder der vorläufige Insolvenzverwalter mit der längeren für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Kündigungsfrist gekündigt haben und der Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung mit der kurzen Kündigungsfrist des § 113 Abs. 1 InsO erneut kündigt.