BAG - Urteil vom 22.09.2005
6 AZR 526/04
Normen:
InsO § 113 § 125 ; UmwG § 323 Abs. 1 ; KSchG § 1 ; BetrVG § 102 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 170
BAGE 116, 19
BB 2006, 1278
DB 2006, 788
MDR 2006, 936
NJW 2006, 1837
NZA 2006, 658
ZIP 2006, 631
Vorinstanzen:
LAG München, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 26/04
ArbG München, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 2572/02

Kündigung; Umstrukturierung; Insolvenzrecht - Betriebsbedingte Kündigung durch Insolvenzverwalter wegen Betriebsstillegung in der Insolvenz eines abgespaltenen Unternehmens; Vorrang des Kündigungsrechts gem. § 113 InsO vor vereinbartem Ausschluss der ordentlichen Kündigung; Verhältnis zwischen Bestandsschutz nach § 323 UmwG und Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters gem. § 113 InsO; Sozialauswahl nach Stilllegung eines am gemeinschaftlichen Betrieb beteiligten Unternehmens; Bestandsschutz nach § 323 UmwG und Sozialauswahl

BAG, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen 6 AZR 526/04

DRsp Nr. 2006/6960

Kündigung; Umstrukturierung; Insolvenzrecht - Betriebsbedingte Kündigung durch Insolvenzverwalter wegen Betriebsstillegung in der Insolvenz eines abgespaltenen Unternehmens; Vorrang des Kündigungsrechts gem. § 113 InsO vor vereinbartem Ausschluss der ordentlichen Kündigung; Verhältnis zwischen Bestandsschutz nach § 323 UmwG und Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters gem. § 113 InsO; Sozialauswahl nach Stilllegung eines am gemeinschaftlichen Betrieb beteiligten Unternehmens; Bestandsschutz nach § 323 UmwG und Sozialauswahl

»§ 323 Abs. 1 UmwG, wonach im Fall einer Unternehmungsspaltung sich die kündigungsrechtliche Stellung der betroffenen Arbeitnehmer auf Grund der Spaltung für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens nicht verschlechtert, steht einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter wegen Betriebsstillegung in der Insolvenz eines abgespaltenen Unternehmens nicht entgegen.«

Orientierungssätze: 1. § 113 InsO, wonach der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf einen vereinbarten Ausschluss des Rechts auf ordentliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen kann, verdrängt Unkündbarkeitsklauseln in Betriebsvereinbarungen.