Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung vom 28.11.2002 zum 13.12.2002.
Die 26-jährige Klagepartei war seit dem 10.11.1997 bei der Fa. D. (= früherer Arbeitgeber) in I. als Hilfskraft im Druckereibereich zu einem Monatsbruttolohn in Höhe von zuletzt EUR 1000,-- beschäftigt.
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