BAG - Urteil vom 10.10.2002
2 AZR 532/01
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 § 22 Abs. 2 ; BGB § 182 Abs. 3 § 111 S. 2, 3 § 174 S. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 196
BAGE 103, 123
BAGReport 2003, 209
DB 2003, 1523
KTS 2004, 154
NZA 2003, 909
ZIP 2003, 1161
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 24.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 671/01
ArbG Düsseldorf, vom 22.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8056/00

Kündigung und Zustimmungsvorbehalt für vorläufigen Insolvenzverwalter - Zurückweisung der Kündigung

BAG, Urteil vom 10.10.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 532/01

DRsp Nr. 2003/8294

Kündigung und Zustimmungsvorbehalt für vorläufigen Insolvenzverwalter - Zurückweisung der Kündigung

»Ein vom Insolvenzgericht nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Altern. InsO angeordneter Zustimmungsvorbehalt, wonach Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, erfaßt auch die Kündigung von Arbeitsverhältnissen.«

Orientierungssätze: 1. Ein beschränkter Zustimmungsvorbehalt des Insolvenzgerichts nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO, wonach Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, beläßt den Schuldner in seiner Arbeitgeberfunktion und erhält ihm die entsprechenden Befugnisse, insbesondere die Befugnis zur Kündigung. 2. Ein solcher Zustimmungsvorbehalt erfaßt auch die Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Eine ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.