LAG Niedersachsen, vom 11.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 635/01
ArbG Hannover, vom 31.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 571/00
Kündigung; Vorruhestand und Altersteilzeit; Insolvenz - Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsstillegung; Insolvenzverwalter; Arbeitnehmer in Block-Altersteilzeit; Kündigung durch Insolvenzverwalter in der Freistellungsphase
BAG, Urteil vom 05.12.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 571/01
DRsp Nr. 2003/7441
Kündigung; Vorruhestand und Altersteilzeit; Insolvenz - Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsstillegung; Insolvenzverwalter; Arbeitnehmer in Block-Altersteilzeit; Kündigung durch Insolvenzverwalter in der Freistellungsphase
»Die Stillegung des Betriebes stellt kein dringendes betriebliches Erfordernis dar, das nach § 1 Abs. 2KSchG die Kündigung eines Arbeitnehmers, mit dem Block-Altersteilzeit vereinbart ist und der sich bereits in der Freistellungsphase befindet, sozial rechtfertigen kann. Dies gilt auch für eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter.«Orientierungssätze:1. Nur dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen, können eine Kündigung sozial rechtfertigen.2. Die Stillegung des Betriebes stellt kein dringendes betriebliches Erfordernis dar, das nach § 1 Abs. 2KSchG die Kündigung eines Arbeitnehmers, mit dem Block-Altersteilzeit vereinbart ist und der sich bereits in der Freistellungsphase befindet, sozial rechtfertigen kann. Der in Altersteilzeit befindliche Arbeitnehmer hat die geschuldete Arbeitsleistung bereits in vollem Umfang erbracht und der Arbeitgeber muß ihn deshalb nicht weiterbeschäftigen.
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