LAG München - Urteil vom 26.08.1998
5 Sa 205/98
Normen:
InsO § 113 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZInsO 1999, 120
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 16.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2225/96

Kündigungsfrist: Vorrang des § 113 Abs. 1 InsO vor anderen Kündigungsfristen

LAG München, Urteil vom 26.08.1998 - Aktenzeichen 5 Sa 205/98

DRsp Nr. 2002/14984

Kündigungsfrist: Vorrang des § 113 Abs. 1 InsO vor anderen Kündigungsfristen

»1. Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 InsO muß der Arbeitnehmer jeden Unwirksamkeitsgrund innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung durch Klage beim Arbeitsgericht geltend machen. 2. Die spezielle Kündigungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO geht jeder längeren - gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder arbeitsvertraglichen - Kündigungsfrist vor.«

Normenkette:

InsO § 113 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug nur noch über die Wirksamkeit einer Kündigung und über Gehaltsansprüche.

Der am geborene Kläger war nach Maßgabe des Arbeitsvertrags vom 5.12.1979 (Bl. 9/11 d.A.) seit dem 2.1.1980 als sog. Geschäftsführer einer Filiale des Kaufhausunternehmens der Gemeinschuldnerin gegen ein Gehalt von zuletzt DM 7.601,- beschäftigt. Insgesamt beschäftigte die Gemeinschuldnerin in ihren 5 Filialen etwa 120 Arbeitnehmer. Zum 31.10.1996 legte die Gemeinschuldnerin sämtliche Filialen still. Der Kläger und die Gemeinschuldnerin waren nicht tarifgebunden.

Mit Beschluß des Amtsgerichts Passau vom 12.11.1996 (Bl. 65 d.A.) wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter ernannt.