LAG Frankfurt/Main, vom 30.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 2396/98
ArbG Fulda, vom 18.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 83/98
Kündigungsschutz; Sozialauswahl - Betriebsbedingte Kündigung; Herausnahme von Leistungsträgern aus der Sozialauswahl; Interessenausgleich mit Namensliste; Mitteilungspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KSchG; grobe Fehlerhaftigkeit nach § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG a.F.
BAG, Urteil vom 12.04.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 706/00
DRsp Nr. 2002/14075
Kündigungsschutz; Sozialauswahl - Betriebsbedingte Kündigung; Herausnahme von "Leistungsträgern" aus der Sozialauswahl; Interessenausgleich mit Namensliste; Mitteilungspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KSchG; grobe Fehlerhaftigkeit nach § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG a.F.
»Bei der Herausnahme von "Leistungsträgern" aus der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG in der vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung muß der Arbeitgeber das Interesse des sozial schwächeren Arbeitnehmers gegen das betriebliche Interesse an der Herausnahme des Leistungsträgers abwägen.«Orientierungssätze:1. Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KSchG bezieht sich auch auf die Gründe für die Ausklammerung einzelner Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG aF (Bestätigung von BAG 10. Februar 1999 - 2 AZR 716/98 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 40 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 38).2. Bei der Herausnahme von "Leistungsträgern" aus der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG in der vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung muß der Arbeitgeber das Interesse des sozial schwächeren Arbeitnehmers gegen das betriebliche Interesse an der Herausnahme des Leistungsträgers abwägen.
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