LAG Köln - Urteil vom 22.05.2003
10 Sa 970/02
Fundstellen:
ZInsO 2005, 333
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1436/02

LAG Köln - Urteil vom 22.05.2003 (10 Sa 970/02) - DRsp Nr. 2006/9295

LAG Köln, Urteil vom 22.05.2003 - Aktenzeichen 10 Sa 970/02

DRsp Nr. 2006/9295

Tatbestand:

Die Klägerin wurde durch Arbeitsvertrag vom 08.08.2001 (Bl. 4 - 7 d.A.) von der Beklagten zu 1) ab 01.09.2001 als Assistentin der Geschäftsleitung ... zu einem monatlichen Bruttolohn von 8.500,-- DM und der Bereitstellung eines Firmenwagens eingestellt. Für das unbefristete Arbeitsverhältnis war eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart.

Bei den beiden Beklagten handelt es sich um Unternehmen der Unternehmensgruppe W. Die Beklagte zu 1) ist eine Vertriebsgesellschaft für Personenzählgeräte. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die Holding-Gesellschaft der W-Gruppe, zu der noch eine weitere Gesellschaft, die Firma R G, gehört. Geschäftsführer aller drei Unternehmen ist der Dipl.-Ing. H W.

Die der Klägerin erteilten Gehaltsabrechnungen lauten für die Monate September und Oktober 2001 auf die Beklagte zu 1), für die Folgemonate November und Dezember 2001 auf die Beklagte zu 2).

Mit Schreiben vom 02.02.2002 kündigte die Beklagte zu 2) das Arbeitsverhältnis zunächst ordentlich zum 15.02.2002 und am 08.02.2002 erneut außerordentlich. Am 04.02.2002 teilte die Klägerin ihre im 4. Monat bestehende Schwangerschaft mit. Ein von der Beklagten zu 2) gestellter Antrag auf Zustimmung zur Kündigung der Klägerin wurde durch Bescheid der Bezirksregierung vom 29.05.2002 zurückgewiesen.