LAG Niedersachsen - Urteil vom 12.04.2002
3 Sa 1638/01
Normen:
InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DB 2002, 2056
DZWIR 2003, 325
KTS 2003, 84
LAGReport 2003, 12
NZA-RR 2002, 517
ZIP 2002, 2092
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 10.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 279/01

LAG Niedersachsen - Urteil vom 12.04.2002 (3 Sa 1638/01) - DRsp Nr. 2003/4949

LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.04.2002 - Aktenzeichen 3 Sa 1638/01

DRsp Nr. 2003/4949

»1. Die Einschränkung des Prüfungsmaßstabes in § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO auf eine grobe Fehlerhaftigkeit bezieht sich nicht nur auf den Abwägungsvorgang im Hinblick auf die Kriterien der Sozialauswahl, nämlich Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten, sondern auf den gesamten Sozialauswahlprozess. Hierzu gehört auch die Bestimmung des auswahlrelevanten Personenkreises. 2. Es ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn Betriebsrat und Insolvenzverwalter bei einem Interessenausgleich, in dem die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich bezeichnend sind, die Sozialauswahl bei einem Einzelhandelsunternehmen für Arbeitnehmer ohne einschlägige kaufmännische Ausbildung aufgrund einer generalisierenden Betrachtungsweise auf die Beschäftigten in der jeweiligen Abteilung beschränken, während bei Arbeitnehmern mit einschlägiger kaufmännischer Ausbildung alle Arbeitnehmer des Betriebes mit einer vergleichbaren Tätigkeit einbezogen werden.«

Normenkette:

InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Der am geborene, verheiratete Kläger ist gelernter Bäcker.