LAG Niedersachsen - Urteil vom 15.08.2002
4 Sa 1781/01
Normen:
BetrVG § 111 ; BetrVG § 113 Abs. 3 ; BGB § 823 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 83
ZInsO 2003, 146
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 06.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 181/01

LAG Niedersachsen - Urteil vom 15.08.2002 (4 Sa 1781/01) - DRsp Nr. 2003/4928

LAG Niedersachsen, Urteil vom 15.08.2002 - Aktenzeichen 4 Sa 1781/01

DRsp Nr. 2003/4928

»1. § 111, 113 Abs. 3 BetrVG sind kein Schutzgesetz i. S. d, § 823 Abs. 2 BGB. 2. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH & Co. KG kann die Haftung der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin gem. § 93 InsO nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.«

Normenkette:

BetrVG § 111 ; BetrVG § 113 Abs. 3 ; BGB § 823 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Die am geborene Klägerin war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.10.1997 seit dem 01.11.1997 bei der Gemeinschuldnerin als Verkäuferin in der Gardinenabteilung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Gemeinschuldnerin fand der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im niedersächsischen Einzelhandel Anwendung. § 23 des Arbeitsvertrages lautet:

§ 23 Verwirkung von Ansprüchen

Gegenseitige Ansprüche aller Art aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Ausschlußfrist von 3 Monaten seit Fälligkeit des Anspruchs schriftlich geltend zu machen.

Unter diese Verfallklausel fallen nicht solche Ansprüche eines Arbeitgebers oder eines Arbeitnehmers gegen einen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, die auf eine strafbare Handlung oder eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB gestützt werden.