Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Die am geborene Klägerin war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.10.1997 seit dem 01.11.1997 bei der Gemeinschuldnerin als Verkäuferin in der Gardinenabteilung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Gemeinschuldnerin fand der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im niedersächsischen Einzelhandel Anwendung. § 23 des Arbeitsvertrages lautet:
§ 23 Verwirkung von Ansprüchen
Gegenseitige Ansprüche aller Art aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Ausschlußfrist von 3 Monaten seit Fälligkeit des Anspruchs schriftlich geltend zu machen.
Unter diese Verfallklausel fallen nicht solche Ansprüche eines Arbeitgebers oder eines Arbeitnehmers gegen einen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, die auf eine strafbare Handlung oder eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB gestützt werden.
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