LAG Niedersachsen - Urteil vom 24.05.2002
3 Sa 1629/01
Normen:
KSchG § 1 ; InsO § 113 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 17
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 27.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 311/01

LAG Niedersachsen - Urteil vom 24.05.2002 (3 Sa 1629/01) - DRsp Nr. 2003/4943

LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.05.2002 - Aktenzeichen 3 Sa 1629/01

DRsp Nr. 2003/4943

»Eine Kündigung des Insolvenzverwalters wegen Betriebsstilllegung während der Freistellungsphase bei einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell ist nicht gemäß § 1 Abs. 2 KSchG durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt.«

Normenkette:

KSchG § 1 ; InsO § 113 ;

Tatbestand:

Mit seiner am 19.07.2001 beim Arbeitsgericht Lingen eingegangenen Klage setzt sich der Kläger gegen eine Kündigung des Beklagten vom 03.07. zum 31.10.2001 zur Wehr. Er begehrt Feststellung des Fortbestehens seines Arbeitsverhältnisses bis zum 31.01.2002.

Der Kläger ist war seit dem 23.07.1969 bei der Gemeinschuldnerin als Arbeitnehmer tätig. Am 31.01.2001 schloss er mit ihr einen Altersteilzeitvertrag, aufgrund dessen er seine Tätigkeit im sog. Blockmodell weiter ausübte. Die Arbeitsphase dauerte vom 01.02.2000 bis zum 31.01.2001, die Freistellungsphase sollte vom 01.02.2001 bis zum 31.01.2002 andauern. Wegen des genauen Inhalts der Altersteilzeitvereinbarung wird auf die mit der Klageschrift überreichte Kopie (Bl. 3 bis 5 d.A.) Bezug genommen.

Am 01.06.2001 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 03.07.2001 kündigte der beklagte Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis gemäß § 113 InsO zum 31.10.2001.