ArbG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1754/00
LAG Nürnberg - Beschluss vom 10.06.2002 (2 Sa 801/01) - DRsp Nr. 2003/4985
LAG Nürnberg, Beschluss vom 10.06.2002 - Aktenzeichen 2 Sa 801/01
DRsp Nr. 2003/4985
»1. Ob im Fall der Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 Satz 1 ZPO im Rubrum der Schuldner oder der Insolvenzverwalter als Partei zu benennen ist, richtet sich danach, bei wem (noch oder wieder) die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners liegt.2.Ist während der Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240ZPO ein schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig gewordenes Rechtsmittel zu verwerfen, so ist der Insolvenzverwalter als Partei im Rubrum zu benennen, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners (noch) bei ihm liegt.«