BGH - Beschluß vom 30.03.2006
IX ZB 255/05
Normen:
InsO § 287 Abs. 2 S. 1 (a.F.) ; EGInsO Art. 103a ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 68/05
AG Hamburg, vom 22.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IK 77/00

Laufzeit der Abtretungserklärung bei Altverfahren

BGH, Beschluß vom 30.03.2006 - Aktenzeichen IX ZB 255/05

DRsp Nr. 2006/11106

Laufzeit der Abtretungserklärung bei Altverfahren

Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des Art. 103a EGInsO sind auf Insolvenzverfahren, die vor dem 01.12.2001 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Nach § 287Abs. 2 S. 1 InsO in der bis zum 30.11.2001 geltenden Fassung beträgt die Laufzeit der Abtretungserklärung - die sog. Wohlverhaltensphase - sieben Jahre, gerechnet ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Normenkette:

InsO § 287 Abs. 2 S. 1 (a.F.) ; EGInsO Art. 103a ;

Gründe:

I. Die Schuldnerin beantragte am 30. Juni 2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Restschuldbefreiung. Das Verfahren wurde am 11. Oktober 2000 eröffnet.

Mit Beschluss vom 22. April 2005 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO). Entgegen einem Antrag der Schuldnerin, die Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO um zwei Jahre zu verkürzen, hat das Amtsgericht der Schuldnerin mitgeteilt, die Laufzeit beginne mit der Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens und betrage sieben Jahre. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.