(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F.).
I.
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Ihm steht ein Anspruch in Höhe von 12.782,30 EUR 25.000,-- DM) aus Insolvenzanfechtung zu, §§ 143 Abs. 1 S. 1, 129-131 InsO. Der zulässige Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Senates vom 25.4.2002 war daher zu verwerfen.
Der Kläger hat die Verrechnung der Einzahlung der rückständigen Gesellschaftereinlage des Gesellschafters in Höhe von 25.000,-- DM vom 23.12.1999 auf dem Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin mit offenen Verbindlichkeiten wirksam gemäß §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO angefochten.
1. Durch die Verrechnung ist der Masse ein Nachteil entstanden (§ 129 Abs. 1 InsO), da die GmbH über die eingezahlten 25.000,-- DM nicht verfügen konnte und der Gesellschafter ##### von seiner Einlageverpflichtung freigeworden ist (vgl. BGH ZIP 99, 1271).
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|