LG Bielefeld - Urteil vom 26.04.2005
20 S 21/05
Fundstellen:
ZInsO 2005, 662
Vorinstanzen:
AG Herford, vom 07.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 1425/04

LG Bielefeld - Urteil vom 26.04.2005 (20 S 21/05) - DRsp Nr. 2005/20727

LG Bielefeld, Urteil vom 26.04.2005 - Aktenzeichen 20 S 21/05

DRsp Nr. 2005/20727

Gründe:

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Nach § 114 Abs. 3 InsO sei die Wirksamkeit der Pfändung auf den Lohnanspruch für den zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonate beschränkt. Demgegenüber bringe § 114 Abs. 1 InsO zum Ausdruck, dass vertragliche Sicherheiten durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entwertet werden sollen, indem sie für eine Dauer von 2 Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen blieben. Eine Regelungslücke bestehe nicht. Die Regelung des § 114 Abs. 1 InsO stelle vielmehr eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass auch künftiges Vermögen in die Insolvenzmasse einfließen solle. Durch die zeitliche Befristung werde ein Ausgleich zwischen den Interessen derjenigen Gläubiger, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Rechte an den Lohnansprüchen des Schuldners erworben hätten, und den Interessen der übrigen Insolvenzgläubiger an der Verwertung der Insolvenzmasse hergestellt.